Photovoltaik Umsatzsteuer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Aspekte zur steuerlichen Behandlung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förderungen von Photovoltaikanlagen. Doch da der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber verkauft wird, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Eine Gewerbeanmeldung ist daher notwendig.
Dadurch wird neben der Einkommensteuererklärung eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Mittels des Elster Programms ist dies monatlich, quartalsweise oder jährlich möglich. In der Umsatzsteuererklärung werden die Einnahmen gegen die Ausgaben gerechnet.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ist zu empfehlen, denn Sie sind mit der Photovoltaik Investition vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, Sie können alle Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage netto bezahlen und damit Steuern sparen.
Beispiel: Die Anschaffungskosten der Solaranlage werden brutto gezahlt. Nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung erstattet das Finanzamt die 19% Mehrwertsteuer durch den PV Anlage Vorsteuerabzug. Einnahmen sind die Erlöse des Stromverkaufes. Diese werden inkl. der Umsatzsteuer überwiesen, diese muss jedoch an das Finanzamt weitergeführt werden.
Photovoltaik Umsatzsteuer und Gewerbe anmelden
Da Sie mit dem Verkauf von Strom eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Im Anschluss daran erhalten Sie den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“ (mehr zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Photovoltaik), den Sie ausgefüllt bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Sie können den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch im Vorfeld im Vordruckangebot auf den Internetseiten der Finanzverwaltung herunterladen und gleich mit der Mitteilung an das Finanzamt übersenden. Sobald der ausgefüllte Fragebogen dem Finanzamt vorliegt, kann eine Steuernummer erteilt werden, die der Netzbetreiber zur Abrechnung benötigt.
Kleinunternehmerregelung und PV Anlage Vorsteuerabzug
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann als sog. Kleinunternehmer behandelt werden, wenn die Umsätze im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 € betragen und im Folgejahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Diese Umsätze sind dann nicht umsatzsteuerpflichtig.
Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen bzw. der Netzbetreiber keine Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt. Denn wird die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, so ist diese Steuer durch den Anlagenbetreiber zwingend an das Finanzamt abzuführen.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen (auch kein PV Anlage Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage!) vom Finanzamt erstattet werden. Betreiber von Photovoltaikanlagen verzichten deshalb regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung und wählen die sogenannte Regelbesteuerung, weil dann das Finanzamt die vom Verkäufer der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sowie Steuerbeträge, die für den laufenden Unterhalt der Anlage anfallen, als Vorsteuer erstattet.
Der Anlagenbetreiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entscheidet, steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss die aus der Lieferung an den Netzbetreiber entstehende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Ab dem 01.01.2023 gilt der sogenannte Nullsteuersatz für PV-Anlagen, die auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden und eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten. Das heißt, dass bei Erwerb einer Photovoltaikanlage, welche die geforderten Voraussetzungen erfüllt, keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Für den PV Anlage Vorsteuerabzug bedeutet dies, dass für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr auf den PV Anlage Vorsteuerabzug verzichtet werden muss, da kein finanzieller Nachteil beim PV Anlage Vorsteuerabzug mehr besteht.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Abgabetermin von Umsatzsteuer Voranmeldungen
Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss der Unternehmer im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
Ab dem dritten Jahr kann die Umsatzsteuererklärung
- jährlich (unter 1.000€ UST p.a.) bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres
- quartalsweise (zwischen 1.000€ und 7.500€ ) bis zum 10. Tag des Folgequartals
- oder weiterhin monatlich (ab 7.500€ )
abgegeben werden. Aufgrund der sehr genau kalkulierbaren Erträge von Photovoltaikanlagen, kann auch vorzeitig vor Ablauf der ersten drei Jahre eine jährliche Abgabe bzw. eine Abgabe quartalsweise beantragt werden.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Abgabeform der Umsatzsteuererklärung
Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen. Das hierzu erforderliche Programm „ELSTER“ ist kostenlos auf einer CD im Finanzamt erhältlich bzw. kann unter www.elster.de heruntergeladen werden. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen, die Voranmeldungen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Papierform abzugeben.
In der Voranmeldung sind die Nettoumsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) getrennt anzugeben. Von der Umsatzsteuerschuld können als PV Anlage Vorsteuerabzug jene Umsatzsteuerbeträge abgezogen werden, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
Der so errechnete Betrag ist an das Finanzamt abzuführen. Wird dem Finanzamt die Ermächtigung erteilt, Zahlungsbeträge im Lastschriftverfahren einzuziehen, erleichtert dies den Zahlungsverkehr.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Unternehmensvermögen
Gegenstände, die für das Unternehmen verwendet werden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden.
Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist entscheidend für den Vorsteuerabzug. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend Unternehmensvermögen.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Absetzbare Aufwendungen als Betreiber einer Photovoltaikanlage Beispiele
- Abschreibung der Anlage
- Dachpacht
- Zinsen
- Verwaltungskosten
- Wartungskosten
- Versicherungen
- Reisekosten
- Bürokosten
- Handy Rechnungen
- Internetkosten
- Computer
- Seminarkosten
- Bewirtungskosten
- Werkzeugkosten
- Gewerbeanmeldung
- Steuerberatung
- Rechtsberatung
und vieles mehr…
Haftungsausschluss: Wir nehmen auf dieser Seite keine Steuerberatung vor. Um die für Sie persönlich in Frage kommenden steuerlichen Ersparnisse zu klären, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Dieser kann Ihnen alle Tipps zum Steuern sparen umfassend erläutern.
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