Photovoltaik Umsatzsteuer
Inhaltsverzeichnis
Förderungen von Photovoltaikanlagen werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Da der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber verkauft wird, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Eine Gewerbeanmeldung ist daher notwendig. Nun wird neben der Einkommensteuererklärung eine Umsatzsteuererklärung abgegeben (mittels dem Elster Programm, monatlich, quartalsweise oder jährlich). In der Umsatzsteuererklärung werden die Einnahmen gegen die Ausgaben gerechnet.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ist zu empfehlen, denn wir sind mit der Photovoltaik Investition vorsteuerabzugsberechtigt. Dh. wir können alle Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage Netto bezahlen und Steuern sparen.
Beispiel: Die Anschaffungskosten der Solaranlage werden Brutto gezahlt. Nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung, werden die 19% Mehrwertsteuer wieder vom Finanzamt erstattet. Einnahmen sind die Erlöse des Stromverkaufes. Diese werden inkl. der Umsatzsteuer überwiesen, diese muss an das Finanzamt weitergeführt werden.

Photovoltaik Umsatzsteuer - Und Gewerbe Anmelden
Da Sie mit dem Verkauf von Strom eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Im Anschluss daran erhalten Sie den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“, den Sie ausgefüllt bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Sie können den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch im Vorfeld im Vordruckangebot auf den Internetseiten der Finanzverwaltung herunterladen und gleich mit der Mitteilung an das Finanzamt übersenden. Sobald der ausgefüllte Fragebogen dem Finanzamt vorliegt, kann eine Steuernummer erteilt werden, die der Netzbetreiber zur Abrechnung benötigt.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung nach § 19Umsatzsteuergesetz
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann als sog. Kleinunternehmer behandelt werden, wenn die Umsätze im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 € betragen und im Folgejahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Auf die Umsätze wird dann keine Umsatzsteuer erhoben.
Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen bzw. der Netzbetreiber keine Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt.
Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, so ist diese Steuer durch den Anlagenbetreiber zwingend an das Finanzamt abzuführen.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen (auch aus dem Erwerb der Anlage!) vom Finanzamt erstattet werden. Betreiber von Photovoltaikanlagen verzichten deshalb regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung und wählen die sogenannte Regelbesteuerung, weil dann das Finanzamt die vom Verkäufer der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sowie Steuerbeträge, die für den laufenden Unterhalt der Anlage anfallen, als Vorsteuer erstattet.
Der Anlagenbetreiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entscheidet, steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss die aus der Lieferung an den Netzbetreiber entstehende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Abgabetermin von umsatzsteuer Voranmeldungen
Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss der Unternehmer im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
Ab dem dritten Jahr, kann die Umsatzsteuererklärung
- jährlich (unter 1.000€ UST p.a.) bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres
- quartalsweise (zwischen 1.000€ und 7.500€ ) bis zum 10. Tag des Folgequartals
- oder weiterhin monatlich (ab 7.500€ )
abgegeben werden. Aufgrund der sehr genau kalkulierbaren Erträge von Photovoltaikanlagen, kann auch vorzeitig vor Ablauf der ersten drei Jahre eine jährliche Abgabe bzw. eine Abgabe quartalsweise beantragt werden.
Photovoltaik Umsatzsteuer- Abgabeform der Umsatzsteuererklärung
Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen. Das hierzu erforderliche Programm „ELSTER“ist kostenlos auf einer CD im Finanzamt erhältlich bzw. kann unter www.elster.de heruntergeladen werden. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen, die Voranmeldungen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Papierform abzugeben.
In der Voranmeldung sind die Nettoumsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) getrennt anzugeben. Von der Umsatzsteuerschuld können als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abgezogen werden, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
Der so errechnete Betrag ist an das Finanzamt abzuführen. Wird dem Finanzamt die Ermächtigung erteilt, Zahlungsbeträge im Lastschriftverfahren einzuziehen, erleichtert dies den Zahlungsverkehr.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Unternehmensvermögen
Gegenstände, die für das Unternehmen verwendet werden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden.
Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist entscheidend für den Vorsteuerabzug. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend Unternehmensvermögen.
Photovoltaik Umsatzsteuer - Absetzbare Aufwendungen als Betreiber einer Photovoltaikanlage Beispiele
- Abschreibung der Anlage
- Dachpacht
- Zinsen
- Verwaltungskosten
- Wartungskosten
- Versicherungen
- Reisekosten
- Bürokosten
- Handy Rechnungen
- Internetkosten
- Computer
- Seminarkosten
- Bewirtungskosten
- Werkzeugkosten
- Gewerbeanmeldung
- Steuerberatung
- Rechtsberatung
und vieles mehr…
Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass wir auf dieser Unterseite keine Steuerberatung vornehmen. Wenden Sie sich für Details zum Thema Umsatzsteuer von Photovoltaikanlagen an Ihren Steuerberater und lassen Sie sich dort ausführlich zu Ihrem individuellen Fall beraten.
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