Quinta regola del trattamento di fine rapporto

Abfindungen sind außerordentliche Einkünfte nach §34 EStG und werden steuerbegünstigt. Da die Einnahmen über viele Jahre hinweg erwirtschaftet wurden, so entschied der Gesetzgeber, soll auch in der Steuerberechnung die Auszahlung der Abfindung über mehrere Jahre erfolgen.
Abfindung-Fünftelregelung

Fünftelregelung nach §34 ESTG

Mit der Auszahlung einer Abfindung entstehen meistens zusammengeballte Einkünfte mit der Vergütung in einem Kalenderjahr. Damit steigt der Steuersatz und die Abfindung muss teuer versteuert werden. Um das zu verhindern, wurde für außerordentlichen Einkünfte die Fünftelregelung eingeführt.

Durch die Anwendung der Fünftelregelung kann der Empfänger der Abfindung Steuern sparen. Dabei erfolgt die Abfindung als Einmalzahlung in einem Kalenderjahr, doch die Versteuerung verteilt sich gleichmäßig auf 5 Jahre. Somit werden aufgrund des progressiven Steuersatzes weniger Steuern auf die Abfindung fällig.

Um noch mehr Steuern auf Ihre Abfindung zu sparen, muss das zu versteuernde Einkommen durch Ausgaben oder Investitionen, die steuerlich geltend gemacht werden können, weiter gesenkt werden. Besonders mit einem Photovoltaik Direktinvestment können Sie Ihre Abfindung steuerfrei nutzen und zugleich hohe Gewinne aus der Investition selbst erwirtschaften.

Abfindung Fünftelregelung: Voraussetzungen

  • Das Arbeitsverhältnis muss auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden sein.
  • Die Abfindung muss als Einmalzahlung erfolgen. Wird mehr als 10% der Abfindungssumme auf die nächsten Kalenderjahre verteilt ausgezahlt, kann die Fünftelregelung nicht angewendet werden.
  • Durch die Abfindung muss eine Zusammenballung von Einkünften entstehen. Das bedeutet, dass mit dem regulären Einkommen und der Auszahlung der Abfindung eine höhere Einkommenssteuerschuld in einem Jahr entsteht, als wenn der Arbeitnehmer weiter beschäftigt worden wäre.

In den meisten Fällen einer Abfindung treffen diese Voraussetzungen zu.

Vorsicht bei der Auszahlung in Raten: Manche Arbeitgeber bieten an, die Abfindung in Raten auszubezahlen. Doch dabei kann die Fünftelregelung nicht mehr angewendet werden, bei der Sie die Auszahlung der Abfindung sofort erhalten und der Betrag nur für die Berechnung der Steuer auf 5 Jahre verteilt wird.

Abfindung Fünftelregelung: Abgesehen von wenigen Ausnahmen ist es sinnvoller die Fünftelregelung anzuwenden als die Abfindung in Raten auszahlen zu lassen.

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Abfindung versteuern: Möglichkeiten

Möglichkeit 1 - Abfindung versteuern

Durch Nutzung der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung im Jahr der Auszahlung auf das zu versteuernde Einkommen addiert. Anschließend wird die Differenz der Steuerzahlung ohne Abfindung und der Steuerzahlung mit 1/5 der Abfindung mit 5 multipliziert. Gelingt es also im Jahr der Auszahlung das zu versteuernde Einkommen gegen 0€ zu senken, ergeben sich enorme Steuervorteile.

In den meisten Fällen macht es Sinn, die Fünftelregelung zu nutzen.

Möglichkeit 2 - Abfindung versteuern

Die Abfindung wird im Jahr der Auszahlung auf das zu versteuernde Einkommen addiert und dementsprechend versteuert.

Diese Form der Versteuerung ist nur dann sinnvoll, wenn Sie bereits im Spitzensteuersatz sind und kein Unterschied zur Abschreibung mit der Fünftelregelung entsteht. Soll jedoch beispielsweise durch eine Photovoltaik Anlage die Steuerzahlung der Abfindung verringert werden, dann ist die Anwendung der Fünftelregelung die beste Lösung.

Abfindung Fünftelregelung - Berechnung

Abfindung Fünftelregelung: Berechnung in 4 Schritten

  1. Ermitteln Sie die Steuerzahlung im Jahr der Auszahlung ohne Abfindung
  2. Ermitteln Sie die Steuerzahlung im Jahr der Auszahlung mit Abfindung
  3. Berechnen Sie die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen
  4. Multiplizieren Sie das Ergebnis mit 5

Beispiel:  

Zu versteuerndes Einkommen: 50.000€

Abfindung versteuern: 80.000€

1/5 der Abfindung: 16.000€

verheiratet – inkl. Kirchensteuer

Abfindung Steuern sparen mit Fünftelregelung

  1. Steuerzahlung auf 50.000€ (ohne Abfindung): 7.905€
  2. Steuerzahlung auf 66.000€ (mit 1/5 der Abfindung): 13.124€
  3. Differenz: 13.124€ – 7.905€ = 5.219€
  4. Steuerlast auf die gesamte Abfindung: 5 x 5.219€ = 26.095€

Abfindung Steuern sparen ohne Fünftelregelung

  1. Steuerzahlung auf 50.000€ (ohne Abfindung): 7.905€
  2. Steuerzahlung auf 130.000€: 39.883€
  3. Differenz: 39.883€ – 7.905€ = 31.978€
  4. Steuerlast auf die gesamte Abfindung ohne Fünftelregelung: 31.978€

Abfindung Fünftelregelung Steuervorteil: 31.978€ – 26.095€ = +5.883€

Abfindung Fünftelregelung Steuerersparnis

Im vorherigen Beispiel ist die Steuerersparnis sehr deutlich. Mit der Fünftelregelung können mehrere tausend Euro an Steuern auf Ihre Abfindung gespart werden. Je höher die Abfindung und je niedriger das reguläre jährliche Einkommen des ehemaligen Mitarbeiters ist, umso mehr lohnt sich die Anwendung der Fünftel Regelung.

Sollten Sie jedoch jährlich mehr als 58.597€ (oder verheiratet zusammen 117.194€) verdienen, sind Sie bereits im Spitzensteuersatz von 42% und die Anwendung der Fünftelregelung bringt leider keine Steuervorteile für Sie.

In diesem Fall sollten Sie bei Erhalt einer Abfindung dringend über Investitionen nachdenken, die Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Abfindung drastisch senken, sodass Sie die größtmögliche Steuerersparnis erzielen.

Die einzige Investition, die Ihnen solche Steuervorteile und gleichzeitig hohe Gewinne bringt, ist ein Photovoltaik Direktinvestment.

Abfindung Steuern sparen mit PV Investments

Trotz der Fünftelregelung muss in den meisten Fällen das zu versteuernde Einkommen samt 1/5 der Abfindungssumme mit einem höheren Einkommenssteuersatz versteuert werden als das reguläre jährliche Einkommen. Um diesen Effekt zu vermeiden, muss das zu versteuernde Einkommen vor Anwendung der Fünftelregelung weiter gesenkt werden. Dies kann durch Ausgaben und Investitionen geschehen, wie beispielsweise Einzahlungen in die Altersvorsorge, Spenden, Immobilien oder PV Direktinvestments.

Nur beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf einer gepachteten Dachfläche können Sie mithilfe des Investitionsabzugsbetrages bis zu 50% der Anschaffungskosten sogar 3 Jahre vor der Umsetzung der Investition steuerlich geltend machen, sodass Ihr zu versteuerndes Einkommen so weit minimiert wird, dass Sie eventuell gar keine Einkommenssteuer im Jahr der Abfindung zahlen müssen und Sie ihre Abfindung steuerfrei erhalten. Außerdem erwirtschaften Sie durch die lukrative und nachhaltige Investition in eine Solaranlage hohe Gewinne.

Haftungsausschluss: Die Solar Direktinvest GmbH nimmt auf dieser Unterseite keine Steuerberatung vor. Ob die Fünftelregelung beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf Ihren individuellen Fall angewandt werden kann, kann Ihnen der Steuerberater Ihres Vertrauens genauer erläutern. 

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