Freiflächen Photovoltaik Bayern

Mehr Ausbau, weniger Hürden – dafür ist bei Freiflächen Photovoltaik Bayern Vorreiter. Das Bundesland treibt den Ausbau der Freiflächen Photovoltaik voran – und erleichtert Projektentwicklern nun den Weg. Mit der Entscheidung, den Ausgleichsbedarf für PV Anlagen auf bestimmten Flächen zu streichen, will die Staatsregierung bürokratische Hürden abbauen und den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Bisher mussten Betreiber ökologische Ausgleichsmaßnahmen erbringen, um Eingriffe in die Natur zu kompensieren. Diese Regelung entfällt nun für Photovoltaikanlagen auf vordefinierten Flächen. So bringt die Freiflächen Photovoltaik Bayern einen wichtigen Schritt weiter in Richtung der Klimaziele.
Freiflaechen-Photovoltaik-Bayern

Ist beim Thema PV Freiflächenanlagen Bayern vorne?

Bei einer Tatsache ist Bayern auf jeden Fall ganz vorne. Der Freistaat verfügt über die höchste Sonneneinstrahlung aller Bundesländer und bietet damit ideale Bedingungen für Photovoltaikanlagen. Durch gezielte Initiativen fördert das Bayerische Wirtschaftsministerium den Ausbau der Solarenergie, trägt aktiv zum Klimaschutz bei und treibt die ökologische Energiewende im Freistaat voran.

Photovoltaikanlagen zählen heute zu den kosteneffizientesten Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energie. Bayern verfügt über günstige solare Strahlungsverhältnisse und verzeichnet eine hohe Nutzung von Photovoltaik. Bis Ende 2024 sind im Freistaat mehr als 1,1 Millionen Anlagen mit einer installierten Leistung von über 26 Gigawatt in Betrieb. In den vergangenen Jahren hat der Ausbau deutlich zugenommen. Im Jahr 2023 wurden in Bayern rund 16,1 Terawattstunden Strom durch Photovoltaikanlagen erzeugt – ein Anstieg der solaren Stromerzeugung um etwa 37 % innerhalb von fünf Jahren.

Freiflächen Photovoltaik Bayern – Großes Potenzial an benachteiligten Gebieten

Mit der Genehmigung durch die EU-Kommission wurde die Abgrenzung der benachteiligten Gebiete in Bayern aktualisiert. Von den insgesamt 3.195.790 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) in Bayern gelten nun bestimmte Flächen als benachteiligte Gebiete. Diese Einstufung erfolgt basierend auf geografischen, klimatischen und wirtschaftlichen Faktoren. Die neu festgelegten Gebiete verteilen sich wie folgt:

  • Berggebiete:
    • 459.625 ha LF (vorher: 212.828 ha LF)
    • Diese Gebiete zeichnen sich durch Höhenlagen, schwierige Bodenverhältnisse und harsche klimatische Bedingungen aus, die die landwirtschaftliche Nutzung erschweren.
  • Flächen mit erheblichen naturbedingten Benachteiligungen:
    • 805.943 ha LF (vorher: 1.741.831 ha LF)
    • Hierbei handelt es sich um Gebiete, die aufgrund von Faktoren wie schlechter Bodenqualität, steilen Hanglagen oder ungünstigen Niederschlagsverhältnissen nur eingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sind.
  • Flächen mit spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen:
    • 702.135 ha LF (vorher: 5.233 ha LF)
    • Diese Kategorie umfasst Gebiete, die durch strukturelle oder infrastrukturelle Herausforderungen benachteiligt sind, dazu gehören Abgeschiedenheit, schlechte Erschließung oder geringe Ertragskraft der Böden.

Veränderungen gegenüber der bisherigen Abgrenzung

Insgesamt beläuft sich die Fläche der neu ausgewiesenen benachteiligten Gebiete in Bayern auf 1.967.703 ha LF (vorher: 1.959.891 ha LF). Dies bedeutet, dass die Gesamtfläche der förderfähigen Gebiete nahezu unverändert bleibt.

Allerdings ergeben sich durch die neuen Abgrenzungskriterien folgende Veränderungen:

  • Rund 236.000 ha LF fallen aus der bisherigen Gebietskulisse heraus, da sie nicht mehr die erforderlichen Kriterien erfüllen.
  • Gleichzeitig kommen in etwa der gleichen Größenordnung neue Gebiete hinzu, die bisher nicht als benachteiligt galten, aber nun aufgrund geänderter Bewertungskriterien aufgenommen wurden.

Diese Anpassungen sind eine direkte Folge der EU-Vorgaben zur Klassifizierung benachteiligter Gebiete. Sie haben Einfluss auf die landwirtschaftlichen Förderprogramme, insbesondere auf die finanzielle Unterstützung für Betriebe in diesen Regionen.

Nutzung benachteiligter Gebiete für PV Freiflächenanlagen Bayern

Die als benachteiligte Gebiete ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen bieten bei Freiflächen Photovoltaik Bayern große Potenziale für eine nachhaltige Nutzung. Durch die besonderen Rahmenbedingungen für solche Flächen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Aktivierung:

  1. Förderung und Vergütung nach EEG
    Bevorzugte Flächen für Solarparks: Das EEG erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine Förderung für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen. Betreiber solcher Anlagen können somit an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen und eine garantierte Einspeisevergütung erhalten. Besserer Zugang zu Fördermitteln: Projekte in diesen Gebieten haben oft bessere Chancen, in Förderprogramme aufgenommen zu werden, da sie als strukturschwache Regionen gelten.
  2. Wirtschaftliche Vorteile für Landwirte und Gemeinden
    Zusätzliche Einnahmequelle für Landwirte:
    Pachtverträge für Photovoltaikanlagen können eine stabile Einnahmequelle für landwirtschaftliche Betriebe sein. Besonders für Flächen mit niedriger Bodenqualität kann eine Umnutzung wirtschaftlich sinnvoll sein.
    Wertschöpfung für Gemeinden:
    Kommunen profitieren durch Gewerbesteuereinnahmen und Beteiligungsmodelle für erneuerbare Energien. Energiegenossenschaften können Bürgern ermöglichen, in lokale PV-Projekte zu investieren.
PV-Freiflaechenanlagen-Bayern

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Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, die nicht förderfähig sind

Bestimmte naturschutzfachlich bedeutsame Flächen sind grundsätzlich von einer EEG-Förderung ausgeschlossen. Dazu gehören:

  • Naturschutzgebiete gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die unter besonderem Schutz stehen und eine ungestörte Entwicklung der Natur gewährleisten sollen.
  • Nationalparks und Nationale Naturmonumente gemäß § 24 BNatSchG, die großflächig natürliche oder naturnahe Landschaften bewahren und für eine extensive Nutzung unzugänglich sind.
  • Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach § 25 Absatz 3 BNatSchG, die für den Schutz einzigartiger Ökosysteme eine zentrale Rolle spielen.
  • Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, die aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung nicht verändert oder beeinträchtigt werden dürfen.
  • Natura-2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG, insbesondere Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete), die Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes zur Erhaltung bedrohter Arten und Lebensräume sind.
  • Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Gebiete) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, die besonders wertvolle natürliche Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sichern.

Entsprechend muss auch bei PV Freiflächenanlagen Bayern den Vorschriften Folge leisten. Damit unterliegen diese Flächen strengen naturschutzrechtlichen Bestimmungen und sind daher für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht zulässig.

Bayern vereinfacht Regeln für Photovoltaik Freiflächenanlagen

Der Ausbau von Photovoltaik Freiflächenanlagen (PV-FFA) in Bayern wird künftig einfacher: Die Verpflichtung zur Bereitstellung von ökologischen Ausgleichsflächen entfällt unter bestimmten Voraussetzungen. Im Auftrag des bayerischen Landtags hat die Landesregierung durch die Vorschriften bei Freiflächen Photovoltaik Bayern in Richtung Erneuerbare weiterentwickelt. So wurden die Vorgaben für Naturausgleichsflächen gelockert, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Bislang waren Betreiber verpflichtet, Eingriffe in Natur und Landschaft durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Diese Regelung wurde nun überarbeitet. Damit ist bei Freiflächen Photovoltaik Bayern vorne.

Damit eine Photovoltaikanlage von den neuen Erleichterungen profitiert, müssen bestimmte Kriterien sowohl für die Fläche als auch für die Bauweise der Anlage erfüllt sein.

  • Sie gehört gemäß Biotopwertliste zu den Offenland-Biotop- und Nutzungstypen 2 und weist einen Grundwert von maximal 3 Wertpunkten auf.
  • Sie hat für die Schutzgüter des Naturhaushalts nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung.

Zusätzlich gelten für die Photovoltaikanlage selbst folgende Anforderungen:

  • Keine Ost-West-Ausrichtung mit satteldachförmiger Anordnung der Modultische, wenn die Projektionsfläche mehr als 60 % der Gesamtfläche einnimmt.
  • Rammpfahlgründung der Module.
  • Mindestabstand der Modulunterkante zum Boden: 80 cm.

Das vereinfachte Verfahren: Zwei Fälle

Fall 1: Kein Ausgleichsbedarf

Ein vollständiger Wegfall der Ausgleichspflicht ist möglich, wenn:

  • Die Anlagengröße maximal 25 Hektar beträgt.
  • Die Versiegelung der Fläche unter 2,5 % liegt.

Fall 2: Ökologische Maßnahmen auf 10 % der Fläche

Falls die Voraussetzungen für Fall 1 nicht erfüllt sind, müssen auf 10 % der Projektionsfläche ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen erfolgen. Diese sind zwischen den Modulreihen oder angrenzend umzusetzen und sollen zu einem artenreichen Grünland führen.

Anforderungen an die Pflege und Entwicklung der Maßnahmenfläche:

  • Sicherstellung ausreichender Besonnung.
  • Begrünung mit gebietseigenem Saatgut oder lokal gewonnenem Mähgut.
  • 1- bis 2-schürige Mahd mit insektenfreundlichem Mähwerk (Schnitthöhe mind. 10 cm) oder eine standortangepasste Beweidung.

Mit diesen Anpassungen erleichtert Bayern den Ausbau der Photovoltaik, während gleichzeitig ökologische Mindeststandards erhalten bleiben.

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Bayern-Freiflaechen-Photovoltaik

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