EEG 2024

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2024 (EEG 2024) fördert Photovoltaikprojekte, sowohl auf Dachflächen als auch auf Freiflächen. Für Freiflächenanlagen sind insbesondere Projekte auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen förderfähig, sofern sie eine Nennleistung zwischen 1 MWp und 50 MWp haben. Kleinere Anlagen unter 1 MW, sowie Bürgerenergieprojekte bis 6 MW, können ebenfalls Förderung erhalten, ohne an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Dachanlagen profitieren ebenfalls von EEG-Förderungen, um den Ausbau von Solarenergie im städtischen Raum zu stärken. Seit dem EEG 2024 gelten zudem verschärfte Umweltanforderungen, die sicherstellen, dass Photovoltaikanlagen auch naturschutzfachliche Mindestkriterien erfüllen. Bei der Installation von Neuanlagen ist zu bedenken, dass die Einspeisevergütung einer halbjährlichen Degression unterworfen sind.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bis zum EEG 2024

Seit dem Jahr 2000 hat sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz als wirksames und effizientes Förderinstrument für Strom aus erneuerbaren Quellen etabliert. Der Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung steigt stetig und trägt wesentlich zur Reduzierung der CO₂-Emissionen im Stromsektor bei. Darüber hinaus bringt der Ausbau positive volkswirtschaftliche Effekte mit sich.

Mit zunehmendem Ausbau wurde das EEG mehrfach reformiert. Die EEG-Novellen 2014 und 2017 führten Ausschreibungen ein, um die Kosteneffizienz zu verbessern und die Vergütungssätze an die Marktentwicklung anzupassen. Das EEG 2021 verstärkte die Klimaziele und setzte höhere Ausbauziele fest. Mit dem EEG 2024 verfolgt Deutschland das Ziel, bis 2030 rund 80 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Das Gesetz fördert gezielt Photovoltaik und Windenergie, erweitert Bürgerenergieprojekte und setzt strengere Umweltauflagen für Anlagen, um die Energiewende weiter zu beschleunigen und nachhaltiger zu gestalten.

EEG-Verguetung-PV-2024

Das EEG 2024 und seine Kernelemente

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 zielt auf eine klimaneutrale Stromversorgung und sieht für 2030 den Ausbau auf 215 Gigawatt Photovoltaik-Leistung vor, um 80 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Netzbetreiber sind verpflichtet, PV-Anlagen vorrangig anzuschließen und deren Strom abzunehmen. Förderungen, meist über 20 Jahre, umfassen Einspeisevergütungen für Anlagen bis 100 kW, abgestuft nach Quelle und Leistung. Die Vergütung wird bei Bedarf angepasst, um Kostenentwicklungen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wodurch ein wirtschaftlicher Betrieb gesichert wird.

Dennoch genießen Investitionen, die unter dem aktuell geltenden Recht getätigt werden, verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Sollte sich die Gesetzeslage in Zukunft ändern, dann gilt dies für die neue Investitionen – bereits in Betrieb genommene Solaranlagen bleiben unberührt. Nehmen Sie Ihre Anlage heute in Betrieb, so haben Sie weiterhin einen Anspruch auf eine feste EEG-Vergütung über 20 Jahre hinweg.

EEG-Umlage abgeschafft

Bis Mitte 2022 wurden die Einspeisevergütungen und Marktprämien, die Netzbetreiber an geförderte Anlagenbetreiber auszahlen, über die EEG-Umlage auf alle Strommengen für Endverbraucher bundesweit verteilt. Seit der Abschaffung der EEG-Umlage werden die Differenzkosten des EEG-Kontos – also die ausgezahlten Vergütungen abzüglich der Einnahmen aus dem Stromverkauf – nun durch Mittel aus dem Bundeshaushalt finanziert.

Einspeisevergütungen für PV Anlagen bis 100 kW Leistung

Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung steht für Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW zur Verfügung. Hierbei wird zwischen zwei Modellen unterschieden: Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) erhalten die regulären Fördersätze, bei denen nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird, während der restliche Eigenverbrauch deckt. Für Anlagen in der Volleinspeisung, bei denen der gesamte erzeugte Strom ins Netz abgegeben wird, gelten jedoch erhöhte Fördersätze. Die Höhe der Einspeisevergütung wird durch das EEG festgelegt und unterliegt einer Degression.

Die sogenannte „Degression der Einspeisevergütung“ ist eine regelmäßige, halbjährig vollzogene, Absenkung der Einspeisevergütungen bei Neuanlagen für den von Photovoltaikanlagen-Betreibern in das Stromnetz eingespeisten Strom.

Für PV-Anlagen, die zwischen August 2024 und Januar 2025 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung mit Eigenverbrauch bis zu 8,03 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung sind es bis zu 12,73 Cent pro Kilowattstunde.

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EEG 2024 für Photovoltaikanlagen ab 100 kW Leistung

Für Anlagen mit einer Leistung über 100 kW ist die Direktvermarktung des erzeugten Stroms verpflichtend. Dabei erhält der Betreiber eine Förderung in Form einer Marktprämie, die den Unterschied zwischen dem durchschnittlichen, technologiespezifischen Marktwert und dem benötigten Förderbetrag – dem sogenannten „anzulegenden Wert“ – ausgleicht. Der Marktwert entspricht dem durchschnittlichen Strompreis für eine bestimmte Erzeugungstechnik, wie etwa Photovoltaikanlagen, basierend auf den Preisen an der Strombörse. Bei hohen Strompreisen, die den anzulegenden Wert erreichen oder übertreffen, entfällt die Förderung, da keine Differenz gedeckt werden muss. Für große Photovoltaikanlagen ab 1 MW wird der anzulegende Wert durch Ausschreibungen festgelegt.

EEG-2024

Das EEG 2024 will den Eigenverbrauch steigern und Batteriespeicher fördern

Das EEG 2024 setzt verstärkt Anreize für Eigenverbrauch und den Einsatz von Speicherlösungen. Durch verbesserte Förderbedingungen wird Eigenverbrauch wirtschaftlich attraktiver, und Batteriespeicher werden gezielt gefördert. Solche Speicher ermöglichen es, überschüssigen Solarstrom zu speichern und bei Bedarf abzurufen, was die Netzstabilität unterstützt und gleichzeitig die Unabhängigkeit und Rentabilität von Photovoltaikanlagen steigert.

Eigenverbrauch oder Volleinspeisung – was bringt die EEG-Vergütung PV 2024?

Bei der Frage, ob Sie Ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen oder ihn lieber ins Netz einspeisen sollten, lohnt ein Blick auf den Strompreis. Wie ein großes Vergleichsportal mitteilt, beträgt der Strompreis für Neukunden zum Jahresende 2024 etwa 27 Cent pro Kilowattstunde (kWh) brutto. Dieser Durchschnittspreis bezieht sich auf einen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 4.000 kWh bei Neuabschluss. Der angegebene Preis umfasst sowohl den Arbeitspreis als auch den Grundpreis und basiert auf dem deutschlandweiten, gewichtetem Durchschnitt des günstigsten Tarifs je Postleitzahl. Einbezogen wurden ausschließlich Neukundentarife mit einer 12-monatigen Preisgarantie, inklusive möglicher Boni.

Dem gegenüber steht eine EEG-Vergütung PV 2024, die nach Teil- oder Volleinspeisung unterscheidet. Bei Photovoltaikanlagen bis 10 kW Leistung erhalten Sie 8,03 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) bei einer Teileinspeisung und 12,73 ct/kWh, wenn Sie alles einspeisen.

  • Bitte beachten!

    Diese Fördersätze sind noch bis einschließlich 31. Januar 2025 gültig. Anlagen, die nach diesem Stichtag ans Netz gehen, unterliegen der Degression. Das bedeutet, nach § 49 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert dann um 1 % gegenüber den in den vorherigen sechs Monaten geltenden anzulegenden Werten.

Ob es günstiger ist, den eigenen Solarstrom vollständig ins Netz oder nur den Überschuss einzuspeisen, hängt von den individuellen Verbrauchsgewohnheiten und der oben genannten Einspeisevergütung ab.

Hier eine kurze Erklärung:

  • Volleinspeisung: Bei Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom ins Netz eingespeist, und der Betreiber erhält eine Einspeisevergütung. Diese Option kann sich lohnen, wenn der Eigenverbrauch niedrig ist oder wenn der Betreiber keinen eigenen Speicher hat und damit nur begrenzte Möglichkeiten zur Speicherung des Stroms besitzt.
  • Überschusseinspeisung: Bei diesem Modell wird nur der überschüssige Strom, der nicht selbst verbraucht wird, ins Netz eingespeist. Der Eigenverbrauch spart den Strombezug zu den regulären Strompreisen (aktuell 27 Cent/kWh oder mehr), was meist deutlich über der Einspeisevergütung liegt. Dieses Modell ist oft wirtschaftlicher für Haushalte, da sie die Stromkosten durch Eigenverbrauch reduzieren und nur den Überschuss vergütet bekommen. Besonders in Kombination mit einem Batteriespeicher zur Speicherung des Solarstroms kann der Eigenverbrauch maximiert werden, was langfristig die Stromkosten senkt.

In den meisten Fällen ist Überschusseinspeisung günstiger, da der gesparte Strombezugspreis höher ist als die Einspeisevergütung. Aus den Punkten hier ergibt sich, dass eine Volleinspeisung nur bei sehr großen PV-Anlagen und gleichzeitig sehr geringem Haushaltsstromverbrauch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Als Faustregel können Sie von Folgendem ausgehen: Wenn die Anlagenleistung so groß ist, dass über 80 Prozent des erzeugten Stroms ins Netz eingespeist werden, kann eine Volleinspeisung die wirtschaftlichere Option sein.

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Solar gewerblich mit der Marktprämie nach dem EEG 2024 nutzen

Die Marktprämie für Photovoltaikanlagen ist ein Förderinstrument, das Anlagenbetreibern ermöglicht, ihren erzeugten Strom direkt am Markt zu verkaufen, während sie eine zusätzliche Prämie erhalten, um wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten. Dieses System zielt darauf ab, die Betreiber an den Marktpreisen teilhaben zu lassen und Anreize für eine verbrauchsorientierte Stromerzeugung zu schaffen.

Das Prinzip der Marktprämie funktioniert so:

  1. Direktvermarktung:
    Betreiber von PV-Anlagen verkaufen ihren Strom direkt an der Strombörse oder an einen Direktvermarkter, statt ihn einfach ins Netz einzuspeisen und eine feste Vergütung zu erhalten.
  2. Marktwert:
    Der Erlös aus dem Verkauf des Stroms hängt vom aktuellen Marktpreis ab, der je nach Angebot und Nachfrage schwankt.
  3. Anzulegender Wert:
    Das EEG legt für die Erzeugungsart Photovoltaik einen sogenannten „anzulegenden Wert“ fest. Dieser Wert entspricht der Mindestvergütung, die die Anlage zur wirtschaftlichen Stromerzeugung benötigt.
  4. Berechnung der Marktprämie:
    Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Marktpreis (Marktwert) und dem anzulegenden Wert aus. Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, wird die Differenz als Marktprämie an den Betreiber gezahlt. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Prämie, da der Betreiber genug Einnahmen am Markt erzielt.

Dieses System sorgt dafür, dass Betreiber von PV-Anlagen flexibel auf Marktsignale reagieren können, unterstützt aber auch ihre Wirtschaftlichkeit in Zeiten niedriger Marktpreise.

Auch im gewerblichen Bereich werden Vergütungen durch das EEG 2024 garantiert. Hier gelten besondere Voraussetzungen. So müssen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 1.000 kW an Ausschreibungen teilnehmen. Dabei wird der oben erwähnte „anzulegende Wert“ nach den Zuschlägen, die in diesen Ausschreibungen erteilt wurden, ermittelt.

2024-EEG

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